Vergütung nach RVG
Gerichtliche Verfahren und die Verbraucher-Erstberatung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Mandantenhinweise lesenTransparenz vor Beginn der Arbeit: Sie wissen, wie wir abrechnen, bevor Sie uns beauftragen. Keine Erfolgsversprechen, keine Überraschungen.
Gerichtliche Verfahren und die Verbraucher-Erstberatung rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Mandantenhinweise lesenFür außergerichtliche Beratung, Restrukturierungen und Verhandlungen vereinbaren wir Stundensätze oder Pauschalen – schriftlich, vor Beginn der Arbeit.
Mandantenhinweise lesenWir prüfen Ihre Rechtsschutzversicherung und beraten auf Beratungshilfeschein, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Mandantenhinweise lesenFür Verbraucher ist die Vergütung einer Erstberatung gesetzlich auf 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Für Unternehmen vereinbaren wir vor dem Gespräch ein Pauschalhonorar. Ein Telefonat zur Klärung, ob wir helfen können, ist kostenfrei.
Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, Liquiditätsplanung, Übersicht der Verbindlichkeiten, Mahnungen und Schreiben von Verwaltern oder Gläubigern. Bei Privatpersonen: Gläubigerliste, Einkommensnachweise und Kontoauszüge.
Beides ist möglich. Außergerichtlich vereinbaren wir in der Regel Stundensätze, die vom Berufsträger und der Komplexität abhängen. Gerichtliche Verfahren rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Für abgrenzbare Aufgaben – etwa die Prüfung eines Anfechtungsschreibens oder die Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzantrags – bieten wir Pauschalhonorare an.
Insolvenzrechtliche Beratung ist in vielen Policen ausgeschlossen. Wir prüfen Ihre Bedingungen und holen bei Bedarf eine Deckungszusage ein.
Wer die Kosten anwaltlicher Beratung nicht aufbringen kann, erhält beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Der Eigenanteil beträgt 15 Euro. Wir beraten auf dieser Grundlage insbesondere im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Ja. Im Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren können die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet werden, wenn das Vermögen nicht ausreicht.
Beschreiben Sie kurz Ihre Situation. Sie erhalten eine Einschätzung und ein Angebot – vor Beginn der Arbeit.