Insolvenzantragspflicht: Die Drei-Wochen-Frist ist keine Bedenkzeit
Wann die Frist des § 15a InsO beginnt, was Geschäftsführer in dieser Zeit tun dürfen und warum die Frist in der Praxis oft schon abgelaufen ist, bevor sie bemerkt wird.
Fachbeiträge mit Normen, Fristen und Urteilen.
Wann die Frist des § 15a InsO beginnt, was Geschäftsführer in dieser Zeit tun dürfen und warum die Frist in der Praxis oft schon abgelaufen ist, bevor sie bemerkt wird.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist seit 2021 in Kraft. Ein Blick auf Anwendungsfälle, Grenzen und typische Fehler bei der Vorbereitung.
Mit dem Urteil vom 6. Mai 2021 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz neu justiert. Was das für Zahlungsempfänger bedeutet.
Seit dem 1. Oktober 2020 dauert die Abtretungsfrist drei Jahre. Welche Obliegenheiten in dieser Zeit gelten und wann die Restschuldbefreiung versagt werden kann.
Seit 2021 gilt § 15b InsO als einheitliche Regel für alle Rechtsformen. Welche Zahlungen erlaubt bleiben und wie Geschäftsleiter das Haftungsrisiko beherrschen.
Nach § 15a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Formulierung „ohne schuldhaftes Zögern“ wird häufig überlesen: Die Höchstfrist darf nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen laufen und eine Beseitigung des Insolvenzgrundes innerhalb der Frist realistisch erscheint.
Entscheidend ist der Beginn der Frist. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindestens 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04). Die Frist des § 15a InsO läuft nicht erst ab Kenntnis, sondern ab objektivem Eintritt. Wer die Liquidität nicht fortlaufend überwacht, verliert die Frist, ohne es zu merken.
In der Praxis unterschätzen Geschäftsleiter zudem, dass eine Zahlungsstockung nur dann keine Zahlungsunfähigkeit ist, wenn die Deckungslücke innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Das Zuwarten auf einen angekündigten Zahlungseingang, der dann ausbleibt, verschiebt den Fristbeginn nicht nach hinten.
Die Folgen einer Verletzung sind erheblich. Zivilrechtlich haften Geschäftsleiter nach § 15b InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren. Strafrechtlich droht bei vorsätzlicher Verletzung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 15a Abs. 4 InsO), bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
Unsere Empfehlung: Führen Sie eine wöchentliche Liquiditätsvorschau über 13 Wochen und dokumentieren Sie jede Entscheidung, die Frist zu nutzen. Sobald eine Deckungslücke von mehr als zehn Prozent sichtbar wird, die nicht innerhalb von drei Wochen zu schließen ist, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Der Antrag ist dann nicht das Ende, sondern häufig der Beginn einer geordneten Sanierung – etwa in Eigenverwaltung.
Das StaRUG trat am 1. Januar 2021 in Kraft und setzte die EU-Restrukturierungsrichtlinie (RL 2019/1023) um. Es ermöglicht Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind (§ 18 InsO), Verbindlichkeiten mit einem Restrukturierungsplan neu zu ordnen – auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, sofern in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erreicht wird (§ 25 StaRUG) oder der gruppenübergreifende Mehrheitsentscheid nach § 26 StaRUG greift.
Anders als das Insolvenzverfahren ist das Restrukturierungsverfahren nicht öffentlich, solange der Schuldner keine öffentliche Bekanntmachung beantragt. Die Geschäftsführung bleibt im Amt, Verträge bleiben bestehen, und der Plan kann auf einzelne Gläubigergruppen beschränkt werden. Gerade Finanzverbindlichkeiten lassen sich so restrukturieren, ohne Kunden und Lieferanten einzubeziehen.
Die Grenzen sind ebenso deutlich. Arbeitnehmerforderungen und Pensionsansprüche können nicht gestaltet werden (§ 4 StaRUG). Das Verfahren setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist; wer zu spät kommt, dem bleibt nur der Insolvenzantrag. Zudem muss der Plan eine Vergleichsrechnung enthalten, die den Gläubigern zeigt, dass sie ohne Plan schlechter stünden.
In der Praxis scheitern Verfahren meist an der Vorbereitung: fehlende Liquiditätsplanung, unklare Gruppenbildung, keine Abstimmung mit den wesentlichen Gläubigern vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht (§ 31 StaRUG). Unsere Erfahrung zeigt, dass ein Verfahren nur dann in wenigen Wochen abgeschlossen werden kann, wenn die Verhandlungen bereits vor der Anzeige weit fortgeschritten sind.
Für Geschäftsleiter bedeutet das StaRUG außerdem eine erweiterte Pflicht: § 1 StaRUG verlangt eine fortlaufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen und Gegenmaßnahmen. Wer diese Pflicht dokumentiert erfüllt, verringert sein Haftungsrisiko erheblich.
Fazit: Das StaRUG ist ein wirksames Instrument für Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell und einer Finanzierungskrise. Es ersetzt die Insolvenz nicht, verschiebt aber den Zeitpunkt, an dem eine Sanierung noch selbstbestimmt möglich ist, deutlich nach vorn.
Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist das schärfste Schwert des Insolvenzverwalters: Sie erfasst Rechtshandlungen der letzten vier Jahre (bei kongruenten Deckungen) beziehungsweise zehn Jahre vor dem Antrag, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Empfänger diesen Vorsatz kannte. Über Jahre reichte dem Verwalter der Nachweis, dass der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte, um den Vorsatz zu vermuten.
Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) hat der IX. Zivilsenat diese Linie korrigiert. Die erkannte Zahlungsunfähigkeit allein genügt nicht mehr. Hinzukommen muss, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Maßgeblich ist damit eine Prognose über die Deckungslücke zum Zeitpunkt der Handlung, nicht nur deren Vorliegen.
Für kongruente Deckungen – also Zahlungen auf fällige, geschuldete Forderungen – bedeutet das eine spürbare Entlastung der Empfänger. Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungen oder verspätete Zahlungen begründen nach der neuen Rechtsprechung nicht ohne weiteres die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022, IX ZR 148/19).
Gleichwohl bleibt Vorsicht geboten: Wer Druckmittel einsetzt, Vollstreckung androht oder aus Insiderwissen schöpft, bleibt im Anwendungsbereich der Vorschrift. Und § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO enthält weiterhin die Vermutung zugunsten des Empfängers bei Zahlungserleichterungen – eine Regel, die der Verwalter widerlegen muss.
Praktisch empfehlen wir Empfängern von Anfechtungsschreiben, keine Zahlung ohne rechtliche Prüfung zu leisten. In vielen Fällen lässt sich die Forderung mit einer fundierten Stellungnahme erheblich reduzieren oder vollständig abwehren, weil der Verwalter die Prognose über die Deckungslücke nicht belegen kann.
Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde die Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren auf drei Jahre verkürzt. Eine Mindestquote oder die Deckung der Verfahrenskosten ist nicht mehr erforderlich. Der Weg zur Schuldenfreiheit ist damit für Verbraucher und Selbstständige deutlich kürzer geworden.
Die Verkürzung geht mit Obliegenheiten einher, die ernst genommen werden müssen. Nach § 295 InsO muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen, die Hälfte einer Erbschaft herausgeben, jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel unverzüglich anzeigen und keine Sondervorteile für einzelne Gläubiger gewähren.
Versagungsgründe finden sich in § 290 InsO. Besonders relevant sind falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gegenüber Gläubigern oder Behörden in den letzten drei Jahren vor dem Antrag, Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten. Der Versagungsantrag muss von einem Gläubiger gestellt und glaubhaft gemacht werden.
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung bleiben nach § 302 InsO Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger Unterhalt und Geldstrafen – sofern der Gläubiger die Forderung entsprechend angemeldet hat. Diese Anmeldung sollte in jedem Verfahren geprüft und erforderlichenfalls bestritten werden.
Wichtig ist auch die Sperrfrist: Wer bereits eine Restschuldbefreiung erhalten hat, kann eine erneute erst nach elf Jahren beantragen; die Abtretungsfrist beträgt dann fünf Jahre (§ 287a Abs. 2 InsO). Eine sorgfältige Vorbereitung des ersten Verfahrens ist deshalb entscheidend.
Mit dem SanInsFoG wurden die früheren Zahlungsverbote in § 64 GmbHG, § 92 AktG und § 130a HGB durch § 15b InsO ersetzt. Die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2021 rechtsformübergreifend: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Geschäftsleiter keine Zahlungen mehr für die juristische Person leisten – mit Ausnahme solcher, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Neu ist die Klarstellung in § 15b Abs. 2 InsO: Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang sind privilegiert, insbesondere solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, solange die Antragsfrist des § 15a InsO noch läuft und Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Antrags betrieben werden. Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, verliert dieses Privileg.
Der Haftungsumfang wurde ebenfalls verändert. Nach § 15b Abs. 4 InsO ist die Ersatzpflicht auf den Schaden der Gläubigergesamtheit begrenzt, wenn der Geschäftsleiter nachweist, dass dieser geringer ist als die Summe der verbotenen Zahlungen. Das ist eine spürbare Abkehr von der früheren Rechtsprechung, die jede einzelne Zahlung als eigenständigen Schaden behandelte.
Für Steuerzahlungen enthält § 15b Abs. 8 InsO eine Sonderregel: Werden fällige Steuern während der Antragsfrist nicht gezahlt und wird der Antrag rechtzeitig gestellt, liegt keine Pflichtverletzung nach § 69 AO vor. Der frühere Konflikt zwischen steuerlicher Zahlungspflicht und insolvenzrechtlichem Zahlungsverbot ist damit entschärft.
Unsere Empfehlung an Geschäftsleiter: Ab dem ersten Anzeichen einer Krise sollte jede Zahlung nach dem Maßstab „Erhält die Masse eine gleichwertige Gegenleistung?“ geprüft und dokumentiert werden. Eine sorgfältig geführte Krisenakte ist die beste Verteidigung, wenn ein Verwalter Jahre später Ansprüche geltend macht.
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